Über den Verein

Über uns

Nachdem es einige Zeit ruhig um den Verein geworden war, ist er Ende 2024 wieder zum Leben erwacht. Die Stadt hat damals den Runden Tisch abgeschafft, wodurch das am besten funktionierende Instrument der Bürgerbeteiligung wegfiel. Der Verein versucht, die entstandene Lücke zu füllen und Forum und Sprachrohr für die Bürger der Weststadt zu sein.

Wir brauchen Dich

Jeder Verein lebt von seinen Mitgliedern. Um etwas erreichen zu können und eine starke Basisbewegung aufzubauen – im Sinne der Graswurzelbewegung – ist jeder Einzelne gefragt. Mit Euren Fähigkeiten, Euren Ideen, Eurer Kraft und Euren Zukunftsvisionen könnt Ihr uns unterstützen.

Wir wollen Euch und Eure Vorstellungen von einem schönen, grünen, zukunftsfähigen und für alle Generationen gerechten Stadtteil kennenlernen. Was wünscht Ihr Euch für unser schönes Quartier?

Die Mitglieder geben dem Verein Gewicht. Mit vielen Mitgliedern kann der Verein viel erreichen. Jedes Mitglied trägt so zum Erfolg des Vereins bei - on aktiv poder passiv.


Mitgliedsantrag

Mitgliedsanträge gibt es in der Hajo-Unken-Straße oder hier.


Die ausgefüllten Anträge könnt Ihr per Mail an unsere Vereinsadresse schicken oder in der Hajo-Unken-Str. 91 einwerfen.


Satzung

 § 1  Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1.1   Der Verein trägt den Namen „Verein für die Weststadt Leer“.

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in Leer.

1.3   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

2.1   Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.

2.2   Vereinszweck ist Erhalt und Entwicklung einer zukunftsfähigen Weststadt Leer.

Durch die Verfolgung seiner Zwecke wirkt der Verein auf die Erhaltung und Steigerung der Lebensqualität im Stadtteil Leer West hin. Er tut dies auch im Zusammenwirken mit anderen Vereinen, den demokratischen Parteien, der Stadtverwaltung und sonstigen Interessengruppen.

Der Verein kann alle Maßnahmen ergreifen und umsetzen, die diesen Zielen und Zwecken förderlich sind. Er verwirklicht seine Ziele und Zwecke durch Information der Öffentlichkeit, wie durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

Insbesondere unterstützen die Vereinsmitglieder:

    • Aktivitäten zur Erhaltung des Stadtteils in seiner natürlichen und gewachsenen Eigenart,

    • Aktivitäten zur zukunftsgerichteten Gestaltung des Stadtteils im Sinne des langfristigen Gemeinwohls der hier lebenden Mitbürger,

    • Aktivitäten zur konstruktiven Lösung kommunaler Aufgaben und die Mitwirkung bei der Gestaltung des Stadtteils Leer West wie z.B. Nachverdichtung oder Verkehrsführung im Rahmen der Bürgerbeteiligung bei städtischen Sanierungsprojekten,

    • Aktivitäten zur Erhaltung stadtbildprägender Gebäude und Straßenbilder.

      § 3  Erwerb der Mitgliedschaft

      3.1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in der Weststadt Leer wohnt oder ansässig ist und die die Zwecke des Vereins unterstützt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

      3.2   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

      3.3   Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

      § 4  Beendigung der Mitgliedschaft

      4.1   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein sowie in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Satzung.

      4.2   Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

      4.3   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Vor der Entscheidung muss der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.

      § 5  Mitgliedsbeiträge

      5.1   Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.

      5.2   Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

      5.3   Der Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ist spätestens bis zum Ende des 1. Halbjahrs zu zahlen.

      5.4   Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahre mit den

      § 6 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

      § 7  Vorstand

      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung anders geregelt wurden.

      7.1   Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

      7.2   Sie bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

      7.3   Der Verein wird im rechtlichen Sinne durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2 gemeinsam vertreten.

      § 8  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

      8.1    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

      8.2    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen.

      § 9  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

      9.1    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

      9.2    Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 7 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

      9.3    Der Vorstand nach § 9 Abs. 1 ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

      9.4    Der Vorstand kann auch in einem Verfahren in Textform beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Der Beschluss ist im Protokoll schriftlich festzuhalten.

      § 10  Mitgliederversammlung

      10.1    In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.

      10.2    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

          • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

          • Wahl der Kassenprüfer/innen,

          • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

          • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

          • Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

          • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

          • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,

          • Erlass der Beitragsordnung.

            § 11  Einberufung der Mitgliederversammlung

            11.1   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder gebenenfalls auch schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein im Textform bekannt gegebene E-Mail-/ Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

            11.2   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung in Textform beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung/en bekannt zu geben.

            11.3   Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

            § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

            12.1   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Der/die Schriftführer/in führt das Protokoll. Bei Verhinderung des Schriftführers oder der Schriftführerin benennt der/die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.

            12.2   Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben.

            12.3   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt.

            12.4   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

            12.5   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

            12.6   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

            § 13  Kassenprüfer

            Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Eine Wiederwahl ist möglich.

            Die Kassenprüfer/innen haben das Recht zur jederzeitigen Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Berichtes an die Mitgliederversammlung.

            § 14 Auflösung des Vereins

            14.1   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Auflösung des Vereins in der Ladung des Vereins bereits als Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist.

            14.2   Bei Auflösung des Vereins entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung über etwaiges noch vorhandenes Vermögen und das Gesamthandsvermögen der Mitglieder..

              

            § 15  Schlussbestimmung

            Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen des BGB sowie der Abgabenordnung.

            Die Satzung tritt mit Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder des Vereins in Kraft.

            Beschlossen und unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern

            Leer, 22. Januar 2019

            Verein für die Weststadt Leer 

             

            Beitrags- und Gebührenordnung

            (gemäß § 5 der Vereinssatzung)

            Stand Januar 2019

            1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrich­tung von Beitragen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

            2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

            Der Beitrag tritt rückwirkend zum 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wurde. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.

            3. Der Jahresbeitrag beträgt 5 €.

            4. Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

            5. Der Mitgliedsbeitrag wird zum ersten Mal im eingetretenen Monat der Mitgliedschaft fällig, danach im ersten Quartal eines jeden Jahres.

            Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.

            6. Beitragskonto

            IBAN: DE02 2855 0000 0150 6411 32

            BIC: BRLADE21LER

            7. Der Vereinsaustritt ist nur gemäß § 4 der Satzung möglich.

            8. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personenge­schützten Daten der Mitglieder werden nach der DSGVO erhoben, gespeichert und verwaltet.